Fragen und Antworten

Wir empfehlen die erstmalige Vorstellung Ihres Kindes im Alter von ca. 6 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt kann schon Einfluss genommen werden auf die physiologische Zungen- und Atemfunktion. Schädliche Angewohnheiten können überprüft und in einigen Fällen eine Frühbehandlung, sofern sie angezeigt ist, begonnen werden. In den meisten Fällen beginnt die aktive kieferorthopädische Behandlung in der zweiten Phase des Wechselgebisses, das bedeutet, wenn die seitlichen Milchzähne wechseln. Dies geschieht bei Mädchen im Alter von ca. 9 -12 und bei Jungen in einem Alter von 10 -14 Jahren.

Eine Frühbehandlung findet im Alter zwischen 6-9 Jahren statt und dient der Beseitigung von Kreuzbissen, ausgeprägten offenen Bissen, stark vergrößerten Frontzahnstufen, umgekehrten Überbissen und ausgeprägtem Platzmangel für bleibende Zähne. Sie umfasst in der Regel einen Zeitraum von 1,5 Jahren und erfordert den Einsatz herausnehmbarer Behandlungsapparaturen.

Die erste Beratung in unserer Praxis wird unabhängig von Ihrem Versicherungsstatus bezahlt.

Die Richtlinien für die weitere Kostenübernahme der Patienten unter dem 18. Lebensjahr sind die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG). Hierbei handelt es sich um ein befundbezogenes Einteilungsschema, mit dessen Hilfe der Schweregrad des Befundes festgelegt wird.

Dieser Schweregrad der Zahnfehlstellung wird bereits bei dem ersten Beratungstermin ermittelt und anhand der offiziellen KIG-Tabelle eingestuft.

Insgesamt gibt es fünf Schweregrade.

Liegt ein Schweregrad der Stufe 1-2 vor, gewährt die Krankenkasse keine Kostenübernahme, bei den Schweregraden 3-5 übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine ausreichend, wirschaftliche und notwendige Behandlung.

Bei einem Behandlungsbeginn nach dem 18. Lebensjahr übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nur die Behandlung von stark ausgeprägten Kieferfehlstellungen, welche eine kombinierte kieferorthopädisch / kieferchirurgische Behandlung erfordern.

Sollte die Behandlung von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, so muss der Versicherte zunächst einen Eigenanteil von 20 % der vierteljährlich abgerechneten Behandlungskosten eigenständig tragen. Dieser Eigenanteil wird nach planmäßigem Abschluss und guter Mitarbeit des Patienten am Ende der Behandlung von der Krankenkasse zurückerstattet.

Je nach wunschgemäßer Zahnspangenart und –ausführung können Zuzahlungen notwendig werden.

Für die Patienten, welche das 18 Lebensjahr überschritten haben und jene mit einer KIG Einstufung 1-2 ist es gesetzlich vorgesehen, dass diese die Gesamtkosten der Behandlung privat tragen. Es gibt aber auch für gesetzlich versicherte Patienten eine große Anzahl an privaten Zusatzversicherungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen, welche in diesen speziellen Fällen die Kosten für die Behandlung übernehmen. Diese sollten aber unbedingt vor dem ersten Besuch bei dem Kieferorthopäden abgeschlossen sein. In der Regel gibt es eine Wartezeit von 8 Monaten von dem Abschluss der Versicherung bis zur Erstattung von den ersten Leistungen.

Dies gelingt am effektivsten mit einer zusätzlichen Zahnbürste und Zahncreme. Die Spange wird einige Minuten gründlich mit Hilfe der Bürste und Zahncreme abgebürstet und dann unter fließendem lauwarmen Wasser abgespült. Die Aufbewahrung der Spange sollte dann stets in der speziellen Spangendose erfolgen.

Die Zähne sollten nach den Hauptmahlzeiten wie gewohnt mit Zahnbürste und Zahncreme gereinigt werden. Abends empfehlen wir, zusätzlich Zahnseide und sogenannte Zwischenraumbürsten zu benutzen, um die Bereiche um die Brackets herum und zwischen den Bögen und den Zähnen besonders zu reinigen. Tägliche Mundspüllösungen runden schließlich die Zahnpflege ab. Über das richtige Vorgehen, die optimalen Techniken und Pflegehilfsmittel informieren wir Sie nach dem Kleben der Apparatur ausführlich in unserer Praxis. Die Prophylaxesitzungen bei Ihrem Hauszahnarzt sollten Sie zusätzlich weiterhin wahrnehmen.